Als Privatkopie werden Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken bezeichnet, die für den privaten Gebrauch gemacht werden. Geregelt ist die Definition der Nutzung als Privatkopie im Urheberrecht unter § 53 Absatz 1 Satz 1:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Die Kopien dürfen auch an Bekannte weitergegeben werden. Aber auch nur dann, wenn es nicht nur flüchtige Bekannte sind und die Kopie auch nur dem privaten Gebrauch dient.
Streitigkeiten gibt es immer über die Anzahl der erlaubten Kopien. Es wurde nun entschieden, dass nicht mehr als 7 Kopien gemacht werden dürfen.
Verboten sind Vervielfältigungen von kopiergeschützten Trägern, das Herunterladen von Kopien über Tauschbörsen und Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen. Dies betrifft u. a. das Abfilmen von Kinofilmen.
Link zum Nachlesen von § 53:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
Beispiele für eine Privatkopie:
- Kopieren von Musik vom PC auf den MP3-Player
- Aufzeichnen von TV-Sendungen
- Mitschnitte von Internetradiosendungen (wenn kein Kopierschutz vorliegt)
Für die Vervielfältigung von Software gibt es einen eigenen Paragrafen, der keine vergleichbaren Bestimmungen enthält wie § 53. Hier ist zu beachten, dass eine Vervielfältigung immer vom Rechteinhaber, also dem Hersteller, zu genehmigen ist. Es gibt auch Ausnahmen, wie z. B. das Erstellen einer Sicherungskopie. (§§ 69a ff. UrhG).
Link zum Nachlesen von § 69:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html